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I. Allgemeines:
1. Gegenstand:
Diese Nutzungsbedingungen für die Nutzung von SDR Softwareprogrammen der Software Development Reichhart GmbH, (im folgenden kurz SDR genannt), enthalten die für den Anwender geltenden Nutzungsbedingungen für Softwareprogramme und ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sollten einzelne Punkte eine Abweichung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufweisen, so gelten die Bedingungen der Nutzungsbedingungen für die Nutzung von SDR Softwareprogrammen als vereinbart. Diese Nutzungsbedingungen sind automatisch Bestandteil jedes Vertrages betreffend Softwarelieferungen der SDR an Kunden. Anwender ist jeder, der die, von SDR gelieferten Programme und Programmteile für seine Zwecke nutzt. Programme ist die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Betrieb befindliche und von SDR distributierte Software und alle Teile derselben, die für die Funktion der eigentlichen Anwenderprogramme erforderlich sind bzw. alle zu diesem Zweck überlassenen Daten, mit Daten versehene Datenträger, Programmteile, Instruktionen und Schulungsunterlagen, zusammengefaßt alles, was unmittelbar oder mittelbar mit den Programmen im Zusammenhang steht. SDR stellt die Programme in Form von Diskette, CD oder Internet-Download-Link zur Verfügung.
2. Copyright-Vermerk:
a) Jedes Programm enthält einen Copyright-Vermerk. Dieser Vermerk muß in jede Kopie, jede Bearbeitung und jeden Teil des Programms, der mit anderen Programmen verbunden wird, übernommen werden.
b) Jeder Anwender bekommt eine Programmversion mit einer eigenen Identifikation geliefert, welche es ermöglicht, daß unbefugte Kopiervorgänge eindeutig zugeordnet werden können.
3. Nutzung:
Programmnutzung ist das von SDR dem Anwender eingeräumte unübertragbare, höchstpersönliche und nicht ausschließliche Recht, die gemäß Auftrag angeführten Programme und Daten ausschließlich für die vertragsgegenständliche Anzahl der Bildschirmarbeitsplätze bzw. der gleichzeitigen Benutzer des Programmes entsprechend dem derzeitigen Entwicklungsstand (Datum der Unterfertigung) wie besichtigt, zu nutzen.
3.1. Gegenstand der Programmnutzung sind nicht die Programmdokumentation und die Quellprogramme, die nur von SDR in der jeweils letzten ausgetesteten Programmversion aufbewahrt werden.
3.2. SDR ist berechtigt, Inhalt und Umfang der überlassenen Programme zu ändern, zu erweitern oder Verbesserungen vorzunehmen und aus wichtigen Gründen zum Beispiel wegen hardwarebedingter Kapazitätsgrenzen Umfang und Inhalt zu verringern und Funktionalitäten zu beseitigen, sofern diese Verringerung bezogen auf das gesamte Programm nicht erheblich ist. Der Anwender ist nicht berechtigt und verzichtet darauf, Änderungen am Programm vorzunehmen.
4. Hardware:
Hardware ist die vom Anwender auf seine Kosten und seine Gefahr angeschaffte Datenverarbeitungsanlage einschließlich des Betriebssystems und notwendigen Betriebssystemteilen (zum Beispiel: Betriebssystem LINUX®, SOLARIS®, WINDOWS® etc.) und trägt der Anwender die Gefahr der Verwendbarkeit der angekauften Programme auf der von ihm angeschafften Hardware.
4.1. SDR garantiert die Lauffähigkeit der Programme bei fehlerfreier Funktion der von ihr getesteten und empfohlenen Hardware und bei der Hardware, die die von SDR geforderten technischen Voraussetzung erfüllt.
4.2. Die Störungsfreiheit des Hardwarebetriebes wird damit nicht garantiert.
II. Gewährleistung und Schadenersatz:
1. Die von SDR eingeräumte Nutzung an den Programmen befindet sich österreichweit im Echteinsatz und entspricht daher weitgehend den Bedürfnissen unterschiedlicher Betriebe. Da das Programm durch eine Vielzahl von Personen benutzt und in seinen Grundstrukturen seit einiger Zeit eingesetzt wird, ist das Auftreten von Fehlern unwahrscheinlich, wenn auch im Hinblick auf die Komplexität des Programms die Fehlerhaftigkeit nie gänzlich ausgeschlossen werden kann.
2. Es wird darauf hingewiesen, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Gegenstand dieser Gewährleistung sind jedoch Programme, die im Sinne der Programmbeschreibung grundsätzlich brauchbar sind.
3. Für die Fehlerfreiheit der Programme kann aus den in Punkt 2 genannten Gründen keine Gewährleistung übernommen werden. Insbesondere übernimmt SDR keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden entsprechen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
4. Die Gewährleistung von SDR ist im Punkt II abschließend geregelt. Die Haftung von SDR wird mit der Höhe des Kaufpreises für das erworbene Softwareprodukt beschränkt.
5. Sofern kein Wartungsvertrag abgeschlossen wird, wird sowohl für offenkundige wie auch für geheime Mängel die Gewährleistungsfrist von 6 Monaten ab Lieferung vereinbart.
5.1. Die Gewährleistung erlischt, wenn
5.1.1. der Anwender selbst oder durch unbefugt Dritte am Programm Änderungen vornimmt,
5.1.2. bei unberechtigter Nichtbezahlung des Kaufpreises und
5.1.3. bei Weitergabe an Dritte ohne Zustimmung von SDR.
5.2. Die Gewährleistung beginnt mit Übergabe des Datenträgers. Der Anwender nimmt zur Kenntnis, daß Fehlerbehebungen nur an den zuletzt im Einsatz befindlichen Programmversionen vorgenommen werden können. Er verzichtet bei den ersetzten Programmen auf Fehlerbehebung.
III. Entgelt, Fälligkeiten:
1. Das Entgelt umfaßt nur die im Vertrag bezeichneten Programme. Im Entgelt sind die Kosten der grundsätzlich zu vereinbarenden Einschulung, die dem Anwender getrennt nach Aufwand in Rechnung gestellt werden, nicht enthalten.
2. Das Entgelt ist zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe prompt nach Rechnungslegung und Lieferung zur Zahlung fällig.
3. Bei Zahlungsverzug verpflichtet sich der Anwender fällige Beträge mit bankmäßigen Zinsen für prime-rate-Kredite, mindestens aber 15 % p.a. zuzüglich USt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu bezahlen.
4. Hinsichtlich jener Programmteile, für die das Entgelt nach Maßgabe der Anzahl der Bildschirmarbeitsplätze bzw. der gleichzeitigen Benutzer des Programmes verrechnet wird, ist SDR berechtigt, bei jeder Erweiterung des Systems auf zusätzliche weitere Bildschirmarbeitsplätze bzw. gleichzeitige Benutzer des Programmes Softwareentgelt entsprechend den im Zeitpunkt des Hardwareausbaues gültigen Preisen nachzuverrechnen.
IV. Hilfestellungen und Störungen:
1. Wegen der Komplexität der Programme und der Dauer des Einsatzes der Hardware liegt es in der Natur derselben, daß diese nicht vollkommen fehlerfrei sein können.
2. Bei Auftreten von Störungen im Echtbetrieb wird die Einholung einer Erstbeurteilung durch SDR empfohlen, sofern alle Möglichkeiten einer eigenen Störungsbehebung nach Inhalt der gelieferten Bedienungsanleitungen wahrgenommen wurden. Für alle Interventionen deren Ursache nicht im Bereich der Anwenderprogramme liegt, stellt SDR ein angemessenes Entgelt in Rechnung.
3. Für Schäden, z.B. Verlust der Daten, die durch Anwendung des Programms eintreten, haftet SDR nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz und auch dann nur, wenn der Anwender die Daten täglich durch einen Datenträger gesichert hat.
V. Weitergabe:
1. Die Weitergabe der Nutzung der Programme ist an die Zustimmung von SDR gebunden. SDR wird die Zustimmung zur Übertragung der Nutzung dann erteilen, wenn der Erwerber der Nutzungsrechte der Software, eine schriftliche Erklärung gegenüber SDR abgibt, daß er in allen Bestimmungen des vorliegenden Vertrages als Rechtsnachfolger durch Vertragsübernahme eintritt.
2. Wenn der Anwender die Programmnutzung aufgibt oder aufgeben muß (Wegfall der Hardware, Vertragswidrigkeit etc.), ist der Anwender verpflichtet, auf seine Kosten die erworbenen Programme durch nachgewiesene Löschung der Datenträger zu zerstören, und die schriftlichen Unterlagen zurückzugeben und SDR schriftlich zu bestätigen, daß alle Kopien der Programme und alles, was damit verbunden ist, vernichtet wurden.
3. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen des Anwenders insbesondere bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ist SDR berechtigt, die Rückstellung der Programme zu verlangen. Der Anwender ist in diesem Fall verpflichtet, gemäß Punkt V/2 des Vertrages vorzugehen.
4. Der Anwender verpflichtet sich in jedem Einzelfall eine Konventionalstrafe in Höhe des Softwareentgeltes, mindestens jedoch € 15.000,- zu bezahlen,
4.1 wenn der Anwender ohne Zustimmung von SDR die Programme zur Gänze oder auch Teile davon oder die übrigen im Punkt I/1 genannten Unterlagen außerbetrieblichen Dritten und nicht in seinem Betrieb tätigen Dritten, gleichgültig auf welche Art und Weise in Gebrauch nehmen, nützen oder kopieren läßt.
4.2 in allen Fällen ist SDR berechtigt, zusätzlich zur Konventionalstrafe Unterlassung zu begehren und den ihr durch die Überlassung an Dritte entstehenden Schaden geltend zu machen.
5. Erweitert der Anwender ohne schriftliche Mitteilung an SDR die Bildschirmarbeitsplätze bzw. die Anzahl der gleichzeitigen Benutzer des Programmes, auf denen SDR Softwareprogramme eingesetzt werden, und wird dadurch SDR Softwareentgelt vorenthalten, verpflichtet sich der Anwender das für SDR entgangene Softwareentgelt zu bezahlen. SDR ist berechtigt, ohne vorherige Ankündigung während der Betriebsstunden die Vertragsgemäßheit der Programmverwendung zu überprüfen.
VI. Support und Softwarewartung:
1. Bei aufrechtem Wartungsvertrag ist SDR verpflichtet dem Anwender die jeweils neueste verfügbare Programmversion der lizenzierten Module per Downloadlink zur Verfügung zu stellen. Des weiteren steht dem Anwender die Beseitigung auftretender Fehler innerhalb des Programmcodes zu. Ausserdem beinhaltet der Wartungsvertrag den telefonischen Softwaresupport im Ausmaß von maximal 3 Stunden pro Vertragsjahr. Der Support im Zuge einer Neuinstallation der Software wegen Servertausch oder Festplattentausch ist nicht im Wartungsvertrag enthalten und wird gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen verrechnet.
VII. Sonstiges:
1. Änderungen und Ergänzungen zu diesen Nutzungsbedingungen bedürfen der Schriftform.
2. Allfällige mit diesen Nutzungsbedingungen verbundene Gebühren werden vom Anwender getragen.
3. Der Anwender erklärt, daß er den Vertrag für die Zwecke des von ihm betriebenen Unternehmens und sohin als Unternehmer anerkennt und abschließt. Sollte das Produkthaftungsgesetz für die Programme Gültigkeit haben, wird vereinbart, daß für Sachschäden im Sinne des Produkthaftungsgesetzes SDR nicht haftet.
4. Für Beratung, Betreuung und sonstige Dienstleitungen ab Installation stellt die SDR bzw. der SDR Händlerpartner ein angemessenes Entgelt in Rechnung.
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